Bundesoberbehörde

Bundesoberbehörde Higher federal authority
In Art. 87 des Grundgesetzes ist geregelt, dass der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, per Gesetz sogenannte Bundesoberbehörden errichten kann. Eine Bundesoberbehörde oder auch Obere Bundesbehörde ist einem Bundesministerium unmittelbar unterstellt, hat aber keine eigenen nachgeordneten Behörden.

Bundesoberbehörden sind meistens für einen speziellen Aufgabenbereich verantwortlich und sind für diesen im gesamten Bundesgebiet für die Ausführung der Bundesgesetzte zuständig. Zu den Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zählen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA). Aber auch andere Behörden wie das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Deutsche Patent- und Markenamt und der Bundesnachrichtendienst zählen zu den Bundesoberbehörden.

Neben Bundesoberbehörden existieren auch sogenannte Oberste Bundesbehörden (z. B. alle 14 Bundesministerien), Bundesmittelbehörden (z. B. Wehrbereichsverwaltungen) und Bundesunterbehörden (z. B. Hauptzollämter).

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