Bevor ein Patient in eine klinische Prüfung eingeschlossen werden kann, muss er gemäß § 3 Abs. 2b GCP-V vom Prüfer in einem Aufklärungsgespräch ausführlich über den Inhalt der Studie , deren Nutzen, Risiken und Behandlungsalternativen informiert werden. Außerdem bekommt er die Patienteninformation ausgehändigt, die in allgemein verständlicher Sprache verfasst ist. Sie enthält neben allen die…